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Betriebszulagen

Betriebszulagen werden zur Grundentschädigung der EO ausgerichtet, falls der anspruchsberechtigte Dienstleistende einen Betrieb führt oder an der Führung eines solchen Betriebs aktiv beteiligt ist. Das gilt nur, sofern er nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielt. Berechtigte Dienstleistende sind Betriebsführer in den folgenden Funktionen:

  • Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser

  • Teilhaber an einer Kollektivgesellschaft

  • Unbeschränkt haftende Teilhaber an einer Kommanditgesellschaft

  • Teilhaber einer anderen, auf den Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit

Anspruch auf Betriebszulagen haben auch Familienmitglieder, die in einem familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mitarbeiten. Dazu muss das Familienmitglied jedoch vor dem Eintritt in den Dienst hauptberuflich auf dem Landwirtschaftsbetrieb tätig gewesen sein. Zudem muss der Dienst mindestens 12 aufeinander folgende Tage dauern und an mindestens 10 dieser 12 Tage muss die Notwendigkeit für den Betrieb bestehen, eine Ersatzkraft zu engagieren.