Glossar

alle A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Verbandsausgleichskassen

Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind schweizerische Berufsverbände sowie schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände, wenn die zu errichtende Ausgleichskasse voraussichtlich mindestens 2'000 Arbeitgebende bzw. Selbständigerwerbende umfasst oder Beiträge von mindestens 50 Millionen Franken im Jahr vereinnahmen wird.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren erleichtert einem Arbeitgeber die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr. Voraussetzungen sind unter anderem, dass der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer pro Jahr 21'150 Franken (Stand Januar 2017) nicht übersteigen darf und die jährliche Lohnsumme unter 56'400 Franken liegt.

Verfügung

Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Sie begründen Entscheide wie Änderungen, Aufhebungen, Abweisungen von Begehren etc.

Versichertennummer

Seit 1. Juli 2008 wird in der AHV (und auch in der IV und EO) eine 13-stellige Versichertennummer angewendet. Die Nummer ist völlig anonym und genügt den geltenden Anforderungen des Datenschutzes. Die Nummer wird nur einmal vergeben und ändert z.B. auch bei einem Namenswechseldurch Heirat nicht. Ein verbreiteter, aber gezielter und kontrollierter Einsatz der AHV-Nummer im Netz der sozialen Sicherheit erleichtert die Koordination im dezentralen System deutlich. Sie ermöglicht eine effektive Koordination unter den Organen des dezentralen schweizerischen Sozialversicherungssystems und somit eine Aufwandeinsparung.

Versicherungsausweis

Jede beitragspflichtige oder leistungsberechtigte Person erhält einen Versicherungsausweis. Dieser enthält die Versichertennummer, Namen und Vornamen und das Geburtsdatum.

Verwaltungskosten

Die Kosten für die betrieblichen Aufwendungen der Ausgleichskassen. Alle Kosten, die nicht in der Produktion oder der Leistungserbringung an Kunden (versicherte Personen) anfallen und die der Verwaltung des Unternehmens zuzuschreiben sind, nennt man Verwaltungskosten.

Verwaltungskostenbeiträge

Zur Deckung der Aufwendungen der Ausgleichskasse haben Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätige und freiwillige Versicherte einen Beitrag zu leisten. Dieser wird in Prozenten der AHV/IV/EO-Beiträge festgesetzt und darf 5% nicht übersteigen.

Verzugszinsen

Verzugszinsen sind auf Geldschulden zu entrichtende Zinsen. Sie sind zu entrichten, wenn bestimmte Zahlungs- oder Abrechnungsfristen überschritten sind.

Volksversicherung

Bei der AHV spricht man von einer Volksversicherung. Damit ist ein allgemeine und obligatorische Versicherung gemeint, die die ganze Bevölkerung der Schweiz umfasst  und somit vor allem durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgebenden, der öffentlichen Hand (Bund) und zweckgebundenen Erträgen aus der Mehrwertsteuer finanziert wird. Jedermann ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten und hat andererseits einen Rechtsanspruch auf die gesetzlich festgelegten Leistungen.

Vollrenten

Bei vollständiger Beitragsdauer wird eine Vollrente ausgerichtet.

Vorbezug der Altersrente

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente um ein oder zwei ganze Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate nicht möglich). Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Die Kürzung (6,8% pro Verzugsjahr, Stand Januar 2019) wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet.
Der Vorbezug wird mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente geltend gemacht. Es ist empfehlenswert, die Anmeldung drei bis vier Monate vor Erreichen des Altersjahrs, ab welchem der Vorbezug gewünscht wird, einzureichen. Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.