Glossar

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Arbeitsausfall

Schaden, welcher dem Arbeitgeber entsteht, wenn einer seiner Mitarbeiter Dienst leistet und darum den Verpflichtungen seines Arbeitsvertrages temporär nicht nachkommen kann. Den aus dieser Situation entstandenen Schaden gleicht die EO dem Arbeitgeber aus, falls der Arbeitgeber während dieser Zeit Lohnfortzahlungen vornimmt. Allerdings bekommt der Arbeitgeber nur EO im Umfang seiner Lohnfortzahlung.

Ausgleichskassen

Die Ausgleichskassen sind Teil des Schweizer Sozialversicherungssystems. Sie sichern als öffentliche Organisationen der gesamten Schweizer Bevölkerung den Zugang zu den Grundleistungen der sozialen Sicherheit. Es wird unterschieden zwischen kantonalen Ausgleichskassen, Verbandsausgleichskassen und Ausgleichskassen des Bundes.  

Betriebszulagen

Betriebszulagen werden zur Grundentschädigung der EO ausgerichtet, falls der anspruchsberechtigte Dienstleistende einen Betrieb führt oder an der Führung eines solchen Betriebs aktiv beteiligt ist. Das gilt nur, sofern er nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielt. Berechtigte Dienstleistende sind Betriebsführer in den folgenden Funktionen:

  • Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser

  • Teilhaber an einer Kollektivgesellschaft

  • Unbeschränkt haftende Teilhaber an einer Kommanditgesellschaft

  • Teilhaber einer anderen, auf den Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit

Anspruch auf Betriebszulagen haben auch Familienmitglieder, die in einem familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mitarbeiten. Dazu muss das Familienmitglied jedoch vor dem Eintritt in den Dienst hauptberuflich auf dem Landwirtschaftsbetrieb tätig gewesen sein. Zudem muss der Dienst mindestens 12 aufeinander folgende Tage dauern und an mindestens 10 dieser 12 Tage muss die Notwendigkeit für den Betrieb bestehen, eine Ersatzkraft zu engagieren.

Dienstleistende

Als dienstleistende Person im Sinne des EOG (Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) gilt, wer Dienst für die Schweizer Armee, für das Rote Kreuz, für den Schutzdienst oder für den Zivildienst verrichtet, rekrutiert wird oder an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend+Sport oder von Jungschützenvereinen teilnimmt. Die EO für Dienstleisende möchte einen wesentlichen finanziellen Ausgleich schaffen zum Erwerbsausfall.

Entschädigungstabellen

Die Entschädigung durch die EO im Einzelfall wird durch eine Tabelle bemessen. Diese Tabelle wird durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegeben: https://www.vtg.admin.ch/de/mein-militaerdienst/dienstleistende/sold-eo.html

EO

Die Abkürzung EO steht für Erwerbsersatzordnung. Bei der EO muss unterschieden werden zwischen EO für Dienstleistende und EO bei Mutterschaft. Geregelt sind die Leistungen der EO im Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG).

EOG

Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG, SR 834.1). Es regelt sowohl die Leistungen bei Dienst (EO) als auch bei Mutterschaft (MSE). Dennoch wird der in diesem Gesetz geregelte Zweig der schweizerischen Sozialversicherungen einzig als EO bezeichnet und nicht als EO/MSE abgekürzt oder benannt.

Erste Säule

Mit der ersten Säule des dreistufigen Säulensystems in der Schweizerischen Vorsorge sorgt der Staat für eine minimale finanzielle Existenzgrundlage für seine Versicherten. Dabei gibt es mehrere Versicherungsfälle: Alter, Invalidität, ein Todesfall oder Erwerbsausfall infolge Dienst oder Mutterschaft, wie bei der EO. Finanziert wird die erste Säule durch das "Umlageverfahren". Das bedeutet, dass Erwerbstätige und Arbeitgeber monatlich Geld einzahlen, mit welchem dann die Renten und Taggelder der heutigen Rentner finanziert werden.

Erwerbsausfall

Der Erwerbsausfall bezeichnet einen "Schaden", der entsteht, wenn Erwerbstätige in Folge des Dienstes oder der Geburt ihres Kindes eine Zeit lang nicht mehr in der Lage sind, ihrer Arbeit nachzugehen. Für diesen Schaden möchte die EO entweder dem oder der Erwerbenden selbst oder seinem Arbeitgeber einen wesentlichen finanziellen Ausgleich schaffen.

Gesamtentschädigung

Mit "Gesamtentschädigung" ist die Summe gemeint, welche dem EO-Berechtigten ausbezahlt wird. Sie setzt sich zusammen aus der Grundentschädigung und eventuellen zusätzlichen Zulagen (Kinderzulagen, Zulagen für Betreuungskosten oder Betriebszulagen). Für die Gesamtentschädigung durch die EO gibt es einen Höchst- und einen Mindestbetrag. Der Mindestbetrag beträgt für erwerbstätige Dienstleistende 80 Prozent des vordienstlichen Tageslohns, für nichterwerbstätige Dienstleistende gilt der Fixbetrag von 62 Franken. Auch für erwerbstätige Mütter wird im Falle der Mutterschaft 80 Prozent des Lohns als Entschädigungssumme angenommen. Auf der anderen Seite gibt es Höchstbeträge für die Gesamtentschädigung: Sie soll allgemein das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, auf jeden Fall aber 245 Franken nicht übersteigen. Für die Mutterschaftsentschädigung gilt der Höchstbetrag von 196 Franken pro Tag. 

Grundentschädigung

Alle Dienstleistenden haben, unabhängig von ihrem Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Anspruch auf eine Grundentschädigung pro besoldeten Diensttag. Für erwerbstätige Dienstleistende beträgt dieser Betrag 80 Prozent des Lohnes, den der Dienstleistende vor dem Eintritt in den Dienst auf den Tag herabgebrochen verdiente. Für die nichterwerbstätigen Dienstleistenden gilt ein fixer Betrag. Er beträgt 62 Franken pro Diensttag. Für die Mutterschaftsentschädigung gilt als Grundentschädigung ebenfalls 80 Prozent des Lohns, welchen die Mutter vor der Niederkunft am Tag durchschnittlich verdiente. Es gibt keinen Mindestbeitrag.  

Jugend+Sport

Jugend+Sport ist das bedeutendste und grösste Sportförderungsprogramm des Bundes. J+S bietet Sportkurse und Lager für Kinder und Jugendliche in rund 70 Sportarten und Disziplinen an. Jährlich finden 80’000 Sportkurse oder Lager mit rund 1 Million Teilnahmen von 637’000 Kindern und Jugendlichen statt. Jugend+Sport bildet jedes Jahr rund 12 000 neue Leiterinnen und Leiter aus. Diese Leiter sind für die Anlässe, welche der Ausbildung zur Leiterin oder zum Leiter dienen berechtigt, Leistungen der EO zu beantragen.

Jungschützenvereine

Jungschützenvereine sind Ortssektionen des Schweizerischen Schützenvereins, die Ausbildungen für junge Schützinnen und Schützen organisieren und durchführen.

Kinderzulagen

Dienstleistende haben Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie Kinder unter 18 Jahren bzw. bis 25 Jahre (in Ausbildung) haben. Kinderzulagen werden gewährt für Kinder, die in einem juristischen Kindesverhältnis zu dem oder der Dienstleistenden stehen oder für Pflegekinder, welche die dienstleistende Person unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat. Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht für beide Elternteile, falls diese gleichzeitig ihren Dienst leisten.

MSE

Die Abkürzung MSE steht für Mutterschaftsentschädigung. Neben den Leistungen für Dienstleistende richtet die EO auch Leistungen aus an Mütter, die aufgrund der Geburt eines Kindes einen Erwerbsausfall erleiden. Anders als bei der EO für Dienstleistende, welche sowohl Erwerbstätige als auch Nichterwerbstätige versichert, betrifft die MSE nur Mütter, welche erwerbstätig sind. Als Mutterschaftsversicherung kann diese Institution trotzdem nicht angesehen werden. Es wird nämlich kein neuer Zweig des Sozialversicherungsrechts geschaffen, sondern lediglich das System der EO für Dienstleistende, welches schon vorher bestand, ausgedehnt auf das "Versicherungsrisiko Mutterschaft". Die MSE findet sich seit 2005, als die siebte Revision der EO in Kraft trat, im EOG.

Schweizerisches Rotes Kreuz

Das Schweizerische Rote Kreuz ist das älteste und grösste Hilfswerk der Schweiz. Es setzt sich aus 24 Kantonalverbänden zusammen. Für das Schweizerische Rote Kreuz arbeiten rund 4 700 Personen. Dazu kommen 72 000 Freiwillige, welche Arbeit für das Rote Kreuz leisten.

Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbend im Sinne der AHV ist, wer die vier Voraussetzungen erfüllt:

  • unter eigenem Namen

  • auf eigene Rechnung

  • in unabhängiger Stellung

  • auf eigenes wirtschaftliches Risikoarbeitet

Taggeldsystem

Verschiedene Zweige des Schweizerischen Sozialversicherungsrechts sind in einem Taggeldsystem organisiert. So etwa die IV-Taggelder, ALV-Taggelder, UV-Taggelder oder Krankentaggelder. Dazu gehören auch die Leistungen der Erwerbsersatzordnung. In jedem Taggeldsystem wird als erstes bestimmt, wie hoch der Schaden am täglichen Erwerbseinkommen ist. Danach werden die Leistungen gemäss den auf die Versicherungen anwendbaren Tabellen berechnet.

Die Leistungen der EO werden jeweils pro (besoldeten) Diensttag und auf der Basis des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens berechnet. Dazu kommen, ebenfalls auf den Tag heruntergebrochene Zusatzleistungen wie Kinderzulagen, Zulagen für Betreuung und Betriebszulagen.

Unselbständigerwerbende

Unselbständigerwerbend ist, wer bei einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Somit sind z. B. auch Agentinnen und Agenten oder freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter in der Regel unselbständigerwerbend.

Vollmachtenrégime

In den demokratischen Systemen Europas hat sich im 19./20. Jahrhundert die Praxis herausgebildet, in extremen Gefahren- oder Katastrophensituationen die Regierungs- und Gesetzgebungsgewalt einem "Extrakonstitutionellen Staatsnotsrecht" zu unterstellen. Dabei übernimmt meist die Regierung die Kompetenzen des Parlaments, um schneller und agiler auf die Entwicklungen der Situation reagieren zu können. Ein Beispiel für diese Praxis hat sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts auch in der Schweiz ereignet: Sowohl während des Ersten- als auch während des Zweiten Weltkriegs traten National- und Ständerat ihre Kompetenzen mehr oder weniger vollumfänglich an den Bundesrat ab. Die darauffolgenden Perioden werden als "Vollmachtenrégime" bezeichnet. Unter den vielen Massnahmen, die der Bundesrat während dieser Periode ergriff, waren auch Regelungen zur Einrichtung einer Wehrmannsnotunterstützung, welche den Wehrmännern den Lohn ersetzen sollte, den sie aufgrund ihres Armeedienstes "verpassten". Dies waren die ersten Vorläufer der heutigen EO.  

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