Glossar


Medizinische (Eingliederungs-)Massnahmen

Die IV übernimmt bei Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr die Kosten für medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und bedeutend zu verbessern oder wesentliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern.

Bei den von der IV anerkannten Geburtsgebrechen werden auch die Kosten für die Behandlung des Leidens an sich übernommen.

Nach dem 20. Altersjahr ist die Krankenversicherung für die Übernahme von Kosten für medizinische Massnahmen zuständig.