Glossar


Invalidenrente

Eine Invalidenrente wird nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht im erwünschten Ausmass erfolgreich waren. Die Höhe der IV-Rente wird durch den Invaliditätsgrad bestimmt:

  • Invaliditätsgrad mindestens 40%: Viertelsrente
  • Invaliditätsgrad mindestens 50%: halbe Rente
  • Invaliditätsgrad mindestens 60%: Dreiviertelsrente
  • Invaliditätsgrad mindestens 70%: ganze Rente.

Bei einem Invaliditätsgrad unter 40% besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.