Glossar

Kantonale Ausgleichskasse

Die kantonalen Ausgleichskassen sind Ansprechpartner für Personen mit Wohnsitz im Kanton, die keiner Verbandsausgleichskasse und nicht der Ausgleichskasse des Bundes angeschlossen sind. Sie bieten den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen, Pensionierten, Behinderten, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistenden sowie erwerbstätigen Frauen im Mutterschaftsurlaub eine umfassende und kompetente Beratung in den Bereichen AHV/IV/EO, EL, FZ und Prämienverbilligung der KVG.

Kantonales Versicherungsgericht

Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.

Kapitaldeckungsverfahren

Das Kapitaldeckungsverfahren ist eine Methode zur Finanzierung von Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Bei dieser Methode werden die Beiträge für jede Person am Kapitalmarkt angelegt und am Ende der Versicherungsperiode wieder zurückgezahlt. So spart jeder für sich selbst. Bei der Pensionskasse, die nach dieser Methode funktioniert, heisst das: Alle Beiträge, die man im Laufe seines Lebens einzahlt, werden wie bei der Bank einer Art Sparkonto gutgeschrieben. Der Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren ist das Umlageverfahren, bei dem die eingezahlten Gelder an andere Personen verwendet werden.

Kapitalhilfe

Die IV kann Kapitalhilfen gewähren, wenn eine behinderte Person aufgrund ihrer Erfahrungen und Kompetenzen in einer selbständigen Tätigkeit eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit erreicht, als in einem Angestelltenverhältnis, oder wenn betriebliche Umstellungen aufgrund der Invalidität nötig werden. Die Kapitalhilfe erfolgt in der Regel in Form eines verzinslichen und rückzahlbaren Darlehens.

Kinderrente

Rentenberechtigte Frauen und Männer haben zusätzlich zur Invalidenrente Anspruch auf eine Kinderrente für Söhne und Töchter bis diese das 18. Altersjahr beendet haben, oder bis diese ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Der Anspruch auf eine Kinderrente gilt auch für Pflegekinder, die unentgeltlich aufgenommen wurden. Keine Kinderrente wird für Pflegekinder ausgerichtet, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente in Pflege genommen werden. Eine Ausnahme bilden die Kinder des Ehegatten.

Maximalrente

Ein gesetzlich festgelegter Höchstbetrag als Rente, unabhängig vom effektiven Durchschnittseinkommen. Die Maximalrente beträgt höchstens das Doppelte der Minimalrente.

Medizinische (Eingliederungs-)Massnahmen

Die IV übernimmt bei Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr die Kosten für medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und bedeutend zu verbessern oder wesentliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern.

Bei den von der IV anerkannten Geburtsgebrechen werden auch die Kosten für die Behandlung des Leidens an sich übernommen.

Nach dem 20. Altersjahr ist die Krankenversicherung für die Übernahme von Kosten für medizinische Massnahmen zuständig.

Mindestbeitrag

Gesetzlich festgelegter minimaler Beitrag der an die AHV/IV/EO zu zahlen ist.

Minimalrente

Ein gesetzlich festgelegter Mindestbetrag als Rente, unabhängig vom effektiven Durchschnittseinkommen.

Mischindex

Der Bundesrat passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung an. Die Renten werden früher angeglichen, wenn die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als vier Prozent ausmacht. Die Anpassung erfolgt aufgrund des sogenannten Mischindexes, der dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht.

Mitwirkungspflicht

Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um die Folgen eines Gesundheitsschadens, insbesondere die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und den Eintritt einer Invalidität, zu verhindern. Es besteht insbesondere eine Verpflichtung, an allen zumutbaren Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes und/oder zur Eingliederung ins Erwerbsleben aktiv teilzunehmen. Kommt eine Person ihren Pflichten nicht nach, so können die Leistungen gekürzt oder verweigert werden.

Nachzahlung

Ein rückwirkender Anspruch auf Leistungen oder Beiträge.

Nichterwerbstätige

Als Nichterwerbstätige gelten alle Personen, gleichgültig ob Schweizer/innen oder Ausländer/innen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und kein oder nur ein geringfügiges Erwerbseinkommen erzielen. Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen.

Ordentliche Renten

Ordentliche Renten sind beitragsabhängige Renten und werden ausbezahlt wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 

RAD

RAD ist die Abkürzung für den Regionalen Ärztlichen Dienst.

Bei Bedarf können die IV-Stellen für weitere Abklärungen Fachkollegen vom RAD beiziehen. Die RAD stehen den IV-Stellen als ärztliches Fachorgan zur Verfügung, um die versicherungsmedizinische Sicht zu beurteilen. Sie beurteilen, ob die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten ausreicht, um eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid unabhängig. Bei Bedarf können sie neben den Dossieranalysen die Versicherten auch selber untersuchen.

Rechtliches Gehör

Alle Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Die betroffene Person muss vor Erlass einer ihm nachteiligen Entscheidung Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äussern. Das Gericht trifft die Pflicht, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Dieser Grundsatz gilt bei allen Gerichten.

Rechtsmittelbelehrung

Eine Rechtsmittelbelehrung weist die betroffene Person eines Verwaltungsaktes oder Gerichtsentscheides auf seine Möglichkeiten hin, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Bezeichnung als Rechtsmittelbelehrung, die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Frist, innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen und gegebenenfalls zu begründen ist.

Rentenhöhe

Berechneter Rentenbetrag basierend auf der Beitragsdauer und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.

Rentenregister

Ein zentrales Register der laufenden Leistungen, worin die Geldleistungen erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen Todesfälle zu melden. Das Rentenregister wird von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf geführt.

Sachleistungen

Sachleistungen sind konkrete Produkte, die materieller Natur sind, wie z.B. Hilfsmittel. Bei den Ergänzungsleistungen ist mit Sachleistungen auch die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemeint.