Was ist die EO?

Die Erwerbsaufallentschädigung EO bildet zusammen mit der AHV und der IV die Grundlage für die erste Säule. Finanziert wird sie einerseits durch Beiträge von den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und andererseits durch den EO-Ausgleichsfonds. Es gibt drei Arten von Leistungen der EO: EO für Dienstleistende, EO bei Mutterschaft und EO bei Vaterschaft. Eines haben alle Leistungen gemeinsam: Betroffene Personen können während einer gewissen Zeit ihrer regulären Arbeit nicht nachgehen. Die arbeitnehmende Person hat folglich einen Erwerbs- und der Arbeitgeber einen Arbeitsausfall.


EO für Dienstleistende
Als Dienstleistende gelten nicht nur Personen, die Militärdienst leisten, sondern auch Schutzdienst, Zivildienst, Rotkreuzdienst oder Leiterkurse der Organisation Jugend + Sport. Die EO funktioniert als Taggeldsystem. Die Höhe der Leistungen wird nach der Anzahl der besoldeten Diensttage berechnet. Die Anzahl Diensttage entspricht dem zu ersetzenden Erwerbsausfall. Für erwerbstätige Dienstleistende beträgt die Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen Einkommens. Für Nichterwerbstätige existiert ein Fixbetrag. Detaillierte Informationen gibt es im Merkblatt.


EO bei Mutterschaft
Die EO unterstützt auch erwerbstätige Mütter. Sie können für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes eine Mutterschaftsentschädigung erhalten. Dazu muss die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen sein. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein. Detaillierte Informationen gibt es im Merkblatt.
 

EO bei Vaterschaft
Seit 2021 haben auch erwerbstätige Väter Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Der Urlaub kann in den ersten sechs Monaten nach der Geburt flexibel bezogen werden - am Stück oder tageweise. Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub entsteht, wenn der rechtliche Vater während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert war. Zudem muss er innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Detaillierte Informationen gibt es im Merkblatt.

 

EO bei Betreuung
Seit dem 1. Juli 2021 gibt es eine Betreuungsentschädigung für pflegende Angehörige. Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub. Die Betreuungsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens. Es werden maximal 98 Taggelder während einer Rahmenfrist von 18 Monaten ausgerichtet. Detaillierte Informationen gibt es im Merkblatt.