Glossar

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Organhaftung

Verwaltungsräte und Geschäftsführung können persönlich für die von ihrem Unternehmen zu zahlenden Sozialversicherungsabgaben haften. Dies trifft in erster Linie auf AHV-Abgaben im Konkursfall zu. Die Gesetzgebung setzt Organpersonen mit Arbeitgebern gleich.

Prognostische Rentenberechnung = Rentenvorausberechnung

Wenn eine versicherte Person wissen will, wie hoch voraussichtlich die zu erwartende AHV-Rente ist, besteht die Möglichkeit einer Rentenvorausberechnung. Die Vorausberechnung zeigt auf, mit welchen ungefähren Rentenbeträgen bei der Pensionierung, einer Invalidität oder im Todesfall für die Angehörigen gerechnet werden kann. Die genaue Rentenberechnung ist erst im Versicherungsfall (Alter, Tod oder Invalidität) möglich. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse oder das geltende Recht, kann dies den Rentenanspruch und die Höhe einer Rente wesentlich beeinflussen. Die Rentenvorausberechnung ist somit unverbindlich. Eine Rentenvorausberechnung kann jederzeit bei der Ausgleichskasse verlangt werden.

Rechtliches Gehör

Alle Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Die betroffene Person muss vor Erlass einer ihm nachteiligen Entscheidung Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äussern. Das Gericht trifft die Pflicht, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Dieser Grundsatz gilt bei allen Gerichten.

Rechtsmittelbelehrung

Eine Rechtsmittelbelehrung weist die betroffene Person eines Verwaltungsaktes oder Gerichtsentscheides auf seine Möglichkeiten hin, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Bezeichnung als Rechtsmittelbelehrung, die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Frist, innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen und gegebenenfalls zu begründen ist.

Rentenalter

Das Rentenalter gibt  das Alter einer Person vor, ab dem sie die gesetzliche Altersrente beziehen kann. Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt.

Rentenaufschub

Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Bezug der Rente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben. Beim Rentenaufschub verzichtet die rentenberechtigte Person während der Dauer des Aufschubes auf den Bezug der ihr zustehenden Rente. Der Aufschub umfasst gleichzeitig die dazugehörigen Kinderrenten. Innerhalb der Aufschubsdauer kann die Rente nach freier Wahl abgerufen werden. Der Aufschub der Rentenzahlung bewirkt eine Erhöhung der Altersrente oder der sie allenfalls ablösenden Hinterlassenenrenten und muss spätestens bis ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden.

Rentenhöhe

Berechneter Rentenbetrag basierend auf der Beitragsdauer und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.

Rentenregister

Ein zentrales Register der laufenden Leistungen, worin die Geldleistungen erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen Todesfälle zu melden. Das Rentenregister wird von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf geführt.

Rentenvorausberechnung = prognostische Rentenberechnung

Wenn eine versicherte Person wissen will, wie hoch voraussichtlich die zu erwartende AHV-Rente ist, besteht die Möglichkeit einer Rentenvorausberechnung. Die Vorausberechnung zeigt auf, mit welchen ungefähren Rentenbeträgen bei der Pensionierung, einer Invalidität oder im Todesfall für die Angehörigen gerechnet werden kann. Die genaue Rentenberechnung ist erst im Versicherungsfall (Alter, Tod oder Invalidität) möglich. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse oder das geltende Recht, kann dies den Rentenanspruch und die Höhe einer Rente wesentlich beeinflussen. Die Rentenvorausberechnung ist somit unverbindlich. Eine Rentenvorausberechnung kann jederzeit bei der Ausgleichskasse verlangt werden.

Rentenvorbezug

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente um ein oder zwei ganze Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate nicht möglich). Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Die Kürzung (6,8% pro Verzugsjahr, Stand Januar 2013) wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet.
Der Vorbezug wird mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente geltend gemacht. Es ist empfehlenswert, die Anmeldung drei bis vier Monate vor Erreichen des Altersjahrs, ab welchem der Vorbezug gewünscht wird, einzureichen. Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.

Sachleistungen

Sachleistungen sind konkrete Produkte, die materieller Natur sind, wie z.B. Hilfsmittel. Bei den Ergänzungsleistungen ist mit Sachleistungen auch die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemeint.

Schadenersatzverfügung

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die Versicherung macht den Schaden durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend. Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre nachdem die Versicherung vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens.

Selbständigerwerbende

Ein Selbständiger ist, wer in unabhängiger Stellung sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt und berechtigt ist, betriebliche Anordnungen zu treffen. Ein Selbständigerwerbender tritt nach aussen mit einem Firmennamen auf, kann seine Betriebsorganisation frei wählen und ist für mehrere Auftraggeber tätig. Als selbständigerwerbend gilt auch, wer andere Personen beschäftigt.

Sozialversicherungsabkommen

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit vereinbart. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland.

Splitting = Einkommenssplitting

Mit dem Einkommenssplitting werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen beider Ehegatten gesplittet, also je halbiert und dem anderen Ehepartner angerechnet. Die Teilung erfolgt auch bei den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften.
Die Voraussetzungen zur Einkommensteilung sind erfüllt, wenn die Ehegatten in den gleichen Kalenderjahren versichert waren. Das Splitting wird vorgenommen, sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente haben oder wenn die Ehe geschieden wird oder wenn ein Ehepartner stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht.

Teilrenten

Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer erhalten nur eine Teilrente.

Todesmeldung

Die zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) meldet den Ausgleichskassen periodisch die Todesfälle.

Umlageverfahren

Die AHV wird nach dem sogenannten Umlageverfahren finanziert. Die AHV gibt in etwa aus, was sie jährlich einnimmt, d.h. innerhalb der gleichen Zeitperiode werden die eingenommenen Beiträge für Leistungen an die Rentenberechtigten wieder ausgegeben, also "umgelegt". Die Leistungen der AHV werden hauptsächlich mit den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert. Daneben steuert der Bund einen Anteil von 19,55% an die Ausgaben bei. Dieses Geld nimmt er ein aus direkten Bundes- und Mehrwertsteuererträgen sowie aus den Fiskalabgaben für Tabak, Spirituosen und Spielbanken.
Seit 1999 wird ein zusätzliches Mehrwertsteuerprozent erhoben, das zu 83% direkt der AHV und zu 17% dem Bund zugute kommt. Der Bund kommt für knapp einen Fünftel der Ausgaben der AHV auf, sein Beitrag wird u.a. durch den oben erwähnten Anteil am Mehrwertsteuer-Prozent sowie die Tabak- und Alkoholsteuer finanziert. Zudem fliesst ein Teil des Umsatzes der Spielbanken direkt in den AHV-Fonds. Starke Ausgabenschwankungen werden durch den Ausgleichsfonds der AHV aufgefangen. Er dient der Ausgleichs- und Sicherheitsreserve. Das Gesetz sieht vor, dass der Fonds eine Jahresausgabe der Versicherung deckt.

Verbandsausgleichskassen

Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind schweizerische Berufsverbände sowie schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände, wenn die zu errichtende Ausgleichskasse voraussichtlich mindestens 2'000 Arbeitgebende bzw. Selbständigerwerbende umfasst oder Beiträge von mindestens 50 Millionen Franken im Jahr vereinnahmen wird.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren erleichtert einem Arbeitgeber die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr. Voraussetzungen sind unter anderem, dass der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer pro Jahr 21'150 Franken (Stand Januar 2017) nicht übersteigen darf und die jährliche Lohnsumme unter 56'400 Franken liegt.

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