Glossar

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Verfügung

Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Sie begründen Entscheide wie Änderungen, Aufhebungen, Abweisungen von Begehren etc.

Versichertennummer

Seit 1. Juli 2008 wird in der AHV (und auch in der IV und EO) eine 13-stellige Versichertennummer angewendet. Die Nummer ist völlig anonym und genügt den geltenden Anforderungen des Datenschutzes. Die Nummer wird nur einmal vergeben und ändert z.B. auch bei einem Namenswechseldurch Heirat nicht. Ein verbreiteter, aber gezielter und kontrollierter Einsatz der AHV-Nummer im Netz der sozialen Sicherheit erleichtert die Koordination im dezentralen System deutlich. Sie ermöglicht eine effektive Koordination unter den Organen des dezentralen schweizerischen Sozialversicherungssystems und somit eine Aufwandeinsparung.

Versicherungsausweis

Jede beitragspflichtige oder leistungsberechtigte Person erhält einen Versicherungsausweis. Dieser enthält die Versichertennummer, Namen und Vornamen und das Geburtsdatum.

Verwaltungskosten

Die Kosten für die betrieblichen Aufwendungen der Ausgleichskassen. Alle Kosten, die nicht in der Produktion oder der Leistungserbringung an Kunden (versicherte Personen) anfallen und die der Verwaltung des Unternehmens zuzuschreiben sind, nennt man Verwaltungskosten.

Verwaltungskostenbeiträge

Zur Deckung der Aufwendungen der Ausgleichskasse haben Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätige und freiwillige Versicherte einen Beitrag zu leisten. Dieser wird in Prozenten der AHV/IV/EO-Beiträge festgesetzt und darf 5% nicht übersteigen.

Verzugszinsen

Verzugszinsen sind auf Geldschulden zu entrichtende Zinsen. Sie sind zu entrichten, wenn bestimmte Zahlungs- oder Abrechnungsfristen überschritten sind.

Volksversicherung

Bei der AHV spricht man von einer Volksversicherung. Damit ist ein allgemeine und obligatorische Versicherung gemeint, die die ganze Bevölkerung der Schweiz umfasst  und somit vor allem durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgebenden, der öffentlichen Hand (Bund) und zweckgebundenen Erträgen aus der Mehrwertsteuer finanziert wird. Jedermann ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten und hat andererseits einen Rechtsanspruch auf die gesetzlich festgelegten Leistungen.

Vollrenten

Bei vollständiger Beitragsdauer wird eine Vollrente ausgerichtet.

Vorbezug der Altersrente

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente um ein oder zwei ganze Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate nicht möglich). Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Die Kürzung (6,8% pro Verzugsjahr, Stand Januar 2019) wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet.
Der Vorbezug wird mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente geltend gemacht. Es ist empfehlenswert, die Anmeldung drei bis vier Monate vor Erreichen des Altersjahrs, ab welchem der Vorbezug gewünscht wird, einzureichen. Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.

Waisenrente

Kinder bis 18 Jahre - bzw. 25 Jahre für in Ausbildung Stehende - deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sie entspricht 40% der Altersrente. Sind Vater und Mutter gestorben, werden zwei Waisenrenten ausgerichtet, welche 60% der Altersrente entsprechen.

Witwenrente

Diese Rente ist für Frauen vorgesehen, die bei der Verwitwung Kinder haben. Haben sie keine Kinder, besteht ein Anspruch nur dann, wenn sie über 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Die Witwenrente entspricht maximal 80% der Altersrente. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch geschiedene Frauen Anspruch auf diese Rente. Kann jemand gleichzeitig zur Witwenrente eine AHV- oder IV-Rente geltend machen, wird nur die höhere Rente ausgerichtet.

Witwerrente

Diese Rente wurde mit der 10. AHV-Revision 1997 eingeführt. Verwitwete Männer erhalten eine solche Leistung, solange ihre Kinder noch nicht 18 Jahre alt sind.

Wohnsitz

Der Wohnsitz einer Person befindet sich an jenem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.

Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS)

Die Zentrale Ausgleichsstelle waltet als Verbindungsglied zwischen den Ausgleichskassen.
Organisatorisch ist sie ein Teil der Bundesverwaltung. Der Zentralen Ausgleichsstelle obliegen insbesondere: die Abrechnung mit den Ausgleichskassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Leistungen, der Ausgleich der Saldi zwischen den Ausgleichskassen und dem Ausgleichsfonds der AHV, die Führung eines zentralen Registers über die zugeteilten Versichertennummern und über die bei den Ausgleichskassen bestehenden Individuellen Konten und die Mitwirkung beim Zusammenruf dieser Konten, die Führung eines Registers aller Rentenbezüger,- die Führung eines AHV-Sachleistungsregisters, die Erstellung der notwendigen Statistiken und die Entgegennahme der Todesfallmeldungen der Zivilstandsämter und ihre Weiterleitung an die Ausgleichskassen.

Zinsen

Entgelt, das man für das Entleihen von Geld bezahlen muss oder das man für das Anlegen von Geld erhält.

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