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Zulagen für Betreuungskosten

Für jedes Kind unter 18 Jahren bzw. für jedes Kind unter 25 Jahren, das sich in einer Ausbildung befindet, haben Dienstleistende einen Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten der EO. Diese kommt zur Grundentschädigung hinzu. Die Zulage soll konkret Betreuungskosten ersetzen, die angefallen sind, weil die dienstleistende Person abwesend war. Die dienstleistende Person muss dazu den Nachweis dieser zusätzlichen Kosten erbringen. Ausserdem werden Kinderzulagen nur ausgerichtet, wenn der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage gedauert hat.

Vergütet werden beispielsweise Auslagen für Mahlzeiten ausser Haus, Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Drittpersonen betreut werden müssen, Löhne für Familien- und Haushaltshilfen, Entgelte für Kinderkrippen, Tages- und Schulhorte, Reisekosten für Drittpersonen, die im Haushalt der dienstleistenden Person Kinder betreuen usw.

Diese Auslagen werden nur vergütet, wenn die dienstleistende Person diese Betreuungsaufgaben vorgängig regelmässig und dauerhaft selbst ausübte.

Ersetzt werden die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Das entspricht einem maximalen Tagesansatz von 67 Franken.