Glossar


Individuelle Prämienverbilligung

Personen mit bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen haben Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämie. Dieses Einkommen ist bei den Ergänzungsleistungen solange anzurechnen, wie die ordentliche IPV ausgerichtet wird. Sobald eine Person Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, entfällt der Anspruch auf die IPV, weil die Krankenkasse mit einer Vollpauschale bei den Ausgaben berücksichtigt ist. Die Verbilligung beträgt also sozusagen 100 %. Personen mit Ergänzungsleistungen werden von der Gemeinde der Durchführungsstelle gemeldet und erhalten so spätestens ab dem 2. Jahr nach Beginn des EL-Anspruchs keine IPV mehr.