Glossar

Verbandsausgleichskassen

Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind schweizerische Berufsverbände sowie schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände, wenn die zu errichtende Ausgleichskasse voraussichtlich mindestens 2'000 Arbeitgebende bzw. Selbständigerwerbende umfasst oder Beiträge von mindestens 50 Millionen Franken im Jahr vereinnahmen wird.

Verbundaufgabe von Bund und Kantonen

Der Bund ist vorwiegend für den Teil der EL zuständig, der sich mit der Existenzsicherung befasst. Er finanziert 5/8 der Kosten. Die Kantone übernehmen mit 3/8 einen kleineren Teil an der Mitfinanzierung der Existenzsischerung. Sie regeln und finanzieren dafür jedoch die Bereiche, die im Zusammenhang mit Heim- und Krankheitskosten stehen.

Verfügung

Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Sie begründen Entscheide wie Änderungen, Aufhebungen, Abweisungen von Begehren etc.

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung bei der EL-Stelle geltend gemacht werden.

Vermögensertrag

Die Erträge von Kapital, Aktien oder Obligationen usw. gemäss Steuergesetzgebung werden zu den Einnahmen gezählt. Ebenfalls muss ein theoretischer Ertrag von Vermögen angerechnet werden, auf das verzichtet worden ist.

Vermögensfreigrenze

Solange das anrechenbare Vermögen unter der jeweils gültigen Freigrenze liegt, hat es ausser dem Zinsertrag keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungen. Übersteigt das anrechenbare Vermögen diese Grenze, wird vom übersteigenden Betrag ein Bruchteil zu den Einnahmen gezählt (der so genannte Vermögensverzehr).

Vermögensverzehr

Bruchteil des Betrags, um den das anrechenbare Vermögen die Freigrenze übersteigt. Dieser Vermögensverzehr wird zu den Einnahmen gezählt. Es handelt sich also um eine Art Eigenleistung vom vorhandenen Vermögen, das der betreffenden Person zugemutet werden kann, selber an den Lebensunterhalt beizutragen.

Vermögensverzicht

Wenn eine Person auf Vermögenswerte verzichtet (Erbvorbezug, Schenkung, Verkauf zu einem Vorzugspreis usw.), so hat dies auf die Zusatzleistungsberechnung einen Einfluss. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie viele Jahre die Übertragung der Vermögenswerte zurück liegt. Wird ein Verzicht festgestellt, so muss das Vermögen angerechnet werden, wie wenn es noch vorhanden wäre. Allerdings wird eine gewisse Amortisation zugestanden.

Versichertennummer

Seit 1. Juli 2008 wird in der AHV (und auch in der IV und EO) eine 13-stellige Versichertennummer angewendet. Die Nummer ist völlig anonym und genügt den geltenden Anforderungen des Datenschutzes. Die Nummer wird nur einmal vergeben und ändert z. B. auch bei einem Namenswechsel durch Heirat nicht. Ein verbreiteter, aber gezielter und kontrollierter Einsatz der AHV-Nummer im Netz der sozialen Sicherheit erleichtert die Koordination im dezentralen System deutlich. Sie ermöglicht eine effektive Koordination unter den Organen des dezentralen schweizerischen Sozialversicherungssystems und somit eine Aufwandeinsparung.

Versicherungsausweis

Jede beitragspflichtige oder leistungsberechtigte Person erhält einen Versicherungsausweis. Dieser enthält die Versichertennummer, Namen und Vornamen und das Geburtsdatum.