Glossar

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Arbeitgeberkontrolle

Art. 68 AHVG bzw. Art. 162 AHVV schreiben vor, dass die AHV-Ausgleichskassen die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren haben. Damit sind die Abrechnungen hinsichtlich AHV/IV/EO und ALV gemeint. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung der entsprechenden Revisionsstellen. Die Arbeitgeberkontrolle dient in erster Line zum Schutz der Arbeitnehmenden, der Korrektur von fehlerhaften Abrechnungen und der Beratung von Arbeitgebenden.